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   OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22   

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https://dejure.org/2022,46826
OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22 (https://dejure.org/2022,46826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22 (https://dejure.org/2022,46826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22 (https://dejure.org/2022,46826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 101 StVK 103/22
  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22
    Dabei hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem sog. Sonderopfer von Sicherungsverwahrten (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 zu 2 BvR 2333/08 u.a., juris), wonach über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen zu vermeiden sind, betont, dass diese Grundsätze auch und sogar in besonderem Maße für nach § 63 StGB Untergebrachte gelten.
  • OLG Hamm, 30.12.2019 - 1 Vollz (Ws) 556/19
    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 Vollz (Ws) 134/22
    Diese - nach alter Rechtslege - vom Senat für die Versagung der Selbstversorgung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgestellten Grundsätze, die im wertenden Vergleich zu der entsprechenden (ausdrücklichen) Regelung für den Bereich des Strafvollzugs (§ 16 StVollzG NRW) deutlich strengere (vgl. Abs. 2 der Vorschrift, wonach im offenen Vollzug befindlichen Strafgefangen die Selbstverpflegung auf eigene Kosten gestattet werden " kann", soweit Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 556/19: Recht auf Selbstversorgung im geschlossenen Vollzug, wenn die Anstalt nicht in der Lage ist, i.R.d. Anstaltsverpflegung religiösen Vorschriften entsprechende Speisen zur Verfügung zu stellen) und auch im Vergleich zu der für den Bereich der Sicherungsverwahrung geltende (ausdrückliche) Regelung in § 17 SVVollzG NRW (vgl. Abs. 2 der Vorschrift, wonach den Sicherungsverwahrten die Selbstversorgung gestattet werden "soll", soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen, wobei der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Selbstversorgung i.R.d. Angleichungsgrundsatzes und der Förderung der Selbstständigkeit und Verantwortung der Untergebrachten betont hat, vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 73 ) noch strengere Vorgaben beinhalteten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 18 StrUG NRW aufgegriffen und weiter konkretisiert.
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